Mal wieder als Doppelnummer in Überlänge: Eigentlich steht fast alles, was ich sagen will, in diesem New-Scientist-Artikel des Mathematikers Ian Stewart. Wahlrecht hat ziemlich viel mit Mathematik zu tun (was sich u.a. daran zeigt, dass es sowohl der Website wahlrecht.de als auch dem bloggenden Journalisten Jens Schröder problemlos gelungen ist, deutlich vor ARD und ZDF das Endergebnis der NRW-Wahl vorherzusagen – sobald klar war, dass die fehlenden Kölner Wahlbezirke rein mathematisch an der Sitzverteilung nichts mehr ändern). Kurz gesagt: ein Wahlverfahren ist nichts anderes als ein Algorithmus, der aus einer Eingabe (z.B. einer bestimmten Zahl an Stimmen für die Parteien A, B und C) eine Ausgabe (z.B. eine bestimmte Zahl an Sitzen für A und B und keine Sitze für C) generiert. Deterministisch, sofern korrekt beschrieben, fehlerfrei – und leider nicht unbedingt fair.
Damit bin ich bei der Hauptaussage des oben verlinkten Artikels: Kenneth Arrow zufolge kann kein Wahlsystem in jeder Hinsicht fair sein: z.B. weil Stimmen ohne Wirkung verloren gehen (Mehrheitswahlrecht, 5%-Klausel bei uns), oder weil der kollektive Wille nicht stetig abgebildet wird (z.B. das negative Stimmgewicht im Bundestagswahlsystem). Dazu kommen Effekte wie die Abhängigkeit davon, relativer Mehrheiten davon, wie Wahlkreisgrenzen gezogen werden.
Sowohl die Wahl in Großbritannien (wo trotz Mehrheitswahlrecht eine Koalition notwendig wurde, und wo jetzt nach langen Jahren erstmal eine Grüne ins Unterhaus eingezogen ist) als auch die Wahl in Nordrhein-Westfalen (wo der Zufall, dass linke und rechte Splitterparteien etwa gleich stark geworden sind, und der Zufall, dass CDU und SPD zusammen etwa 70% der Stimmen und der Sitze erhalten haben, wahlrechtsbezogene Verzerrungen minimiert hat) machen deutlich, welchen Einfluss das Wahlrecht haben kann. Es erscheint einleuchtend, dass schon kleine Unterschiede im Algorithmus gerade in knappen Fällen – der eine Sitz in NRW, der über die Möglichkeit von rot-grün entschieden hat – leicht zu unterschiedlichen Machtverhältnissen führen können. (Nachtrag: laut wahlrecht.de wäre die Sitzverteilung in NRW bei diesem Wahlergebnis auch bei einer Sitzverteilung nach D‘Hondt oder nach Hare/Niemeyer zustande gekommen).
Baden-Württemberg hat das Landtagswahlrecht vor kurzem modifziert. Insbesondere wurde von absoluten Stimmzahlen als Messgröße auf die prozentuale Rangfolge umgeschwenkt (d.h. der Einfluss der Wahlkreisgröße auf die Wahrscheinlichkeit, in den Landtag zu kommen, wurde eliminiert), und es wurde das – große Parteien bevorzugende, in Baden-Württemberg bisher doppelt zum Einsatz kommende – Verfahren D‘Hondt durch das Verfahren Sainte-Laguë ersetzt. Damit sind einige zentrale Mängel am System verbessert worden.
Eine (alte) Forderung u.a. auch der Regierungspartei FDP wurde allerdings nicht umgesetzt: der Abschied von der Besonderheit der reinen Wahlkreiswahl. Weder auf Landes- noch auf Bezirksebene gibt es in Baden-Württemberg Parteilisten. Entscheidend über die Reihenfolge der Abgeordneten ist vielmehr, wo eine Partei besonders stark ist. Gleichzeitig wird die Macht der lokalen Parteiverbände gestärkt, und es wird schwer, über die lokalen Befindlichkeiten hinausgehende Erwägungen bei der Aufstellung zu berücksichtigen (etwa eine Frauenquote durchzusetzen, Plätze für NeueinsteigerInnen zu reservieren oder – ganz lapidar – drauf zu achten, dass unter den aussichtsreichen Listenplätzen wichtige Themen vertreten sind).
Ohne das jetzt beweisen zu können: dass die CDU das Land (scheinbar) fest im Griff hat, dass dazu (Bsp. Oberrhein) gerne ein Geflecht von Gefälligkeiten und eine gewisse Gutsherrlichkeit kommt – auch das hat etwas mit diesem Wahlrecht zu tun.
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