Weiter zum Inhalt
Alkoholverkaufsverbot
03Aug

Alkoholverbot – keine voreiligen Schuldzuweisungen bitte

Der VGH hat das Freiburger Alkoholverbot in einer bemerkenswert liberalen Entscheidung gekippt und Eingriffsrechte der Kommunen und Polizei an konkret vorliegende Gefahrensituationen geknüpft. Das erinnert an die republikanische Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrorgesetzgebung der letzte Zeit.
Das Urteil kann kein Grund zum Jammern sein, aber auch keinen Anlass bieten, jetzt möglichst scharfe und weitgehende Generalermächtigungen für Verbote im Polizeigesetz des Landes zu fordern. Es gab eine unglückliche Formulierung in einer Mitteilung meiner Fraktion, die seitdem viele Interpretationen hervorruft. Richtig ist, dass Kommunen die Möglichkeit haben müssen, gegen konkret stattfindende Saufexzesse und Gewalt auf öffentlichen Plätzen – und die gibt es halt – vorzugehen. Da muss in Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe des VGH sehr sorgfältig geprüft werden, ob das vorhandene Instrumentarium ausreicht. Auf Anhieb spricht vieles dafür. Was es in der – richtigen und notwendigen! – Auseinandersetzung gegen Saufexzesse und alles, was damit zusammenhängt – nicht geben kann und darf, ist eine Abkehr von der grünen Bürgerrechtspolitik der letzten Jahre. Es gäbe auch keinerlei Grund dafür. Deswegen kann letztlich auch niemand eine Pauschalermächtigung im Landespolizeirecht wollen, die bürgerliche Grundrechte und individuelle Freiheiten einfach einschränken kann. Über die richtigen und angemessenen gesellschaftlichen Antworten auf Saufen und Gewalt in den Kommunen sollten wir uns weiter streiten. Als innenpolitischer Sprecher der Landstagsfraktion darf ich Euch aber mitteilen, dass diese nicht in der Ecke steht, in die sie durch unglückliche Formulierungen zum Teil unbeabsichtigt geraten ist, in der sie manch Interessierter aber auch gerne sähe. Auch das gehört zur Wahrheit.


Artikel versenden: Post to Facebook Post to Twitter       Artikel kommentieren: 16 Kommentare

24Jul

Alkoholverkaufsverbot: Nicht zielführend

Nächste Woche steht im Landtag die Entscheidung über ein nächtliches Alkoholverkaufsverbot an. Es hat über ein Jahr gebraucht, bis sich die CDU/FDP Koalition darauf geeinigt hat. In der letzten Zeit haben mich einige Journalisten deswegen angerufen, hauptsächlich deshalb, weil ein vor über einem Jahr geschriebener Artikel in meinem Blog auf Platz eins der Googlesuche steht – und ich das Gesetz ablehne. Nun hat sich seit der Diskussion vor einem Jahr noch einiges geändert. Im Kern sieht der Entwurf zwei Dinge vor: Erstens das Verbot von „Flatrate“-Parties und zweitens ein Alkoholverkaufsverbot zwischen 22 und 5 Uhr. Ersteres unterstütze ich. Flatrate-Parties dienen nun wirklich nur dazu, sich in möglichst kurzer Zeit möglichst viel hinter die Binde zu kippen. Ein allgemeindes Verkaufsverbot lehne ich aber ab.
Man braucht gute Argumente, die besonders geschützte Gewerbefreiheit wie auch der Verkauf eines legalen Produktes einzuschränken. Die Argumentation für dieses Verkaufsverbot ist aber verwirrend. Laut Vorlage sollen „alkoholbeeinflusste Straftaten und Ordnungsstörungen im öffentlichen Raumm während der Nachtzeiten“ entgegengetreten werden. In der öffentlichen Meinung will man aber damit insbesondere sich ins Koma saufende Jugendliche treffen, wie das Beispiel in Heidelberg zeigt. Das im Artikel zitierte Massenbesäufnis von Realschülern fand aber „am hellichten Tag“ statt. Das deckt sich auch mit den Aussagen eines Referenten, der bei der Fachanhörung von Brigitte Lösch diesen Montag bestätigte, dass Jugendliche Alkohol hauptsächlich vor 20 Uhr kaufen und der Einkauf an Tankstellen so gut wie keine Rolle spiele. Eine Maßnahme gegen „Komasaufen“ unter Jugendlichen ist es also nicht.
Erwachsene können dagegen in Gaststätten weiterhin trinken. Die etwas höheren Preise im Vergleich zur Tankstelle können sie eher verkraften. Zudem sollen paradoxerweise die Sperrzeiten in der Gastronomie mit der Einführung des Verkaufsverbotes verkürzt werden. Das war der Deal für die Zustimmung durch die FDP.
Für Strassenfeste, Hoffeste und mehr gibt es übrigens Ausnahmeregelungen. Der Gassenverkauf von alkoholischen Getränken wird weiter erlaubt sein. Sprich: Es wird weitterhin möglich sein, das Bier zum Mitnehmen in der Kneipe zu kaufen. Ich sehe schon die Dollarzeichen in den Augen von Imbissbudenbesitzer, die werden wohl in Zukunft ein gutes Geschäft machen. Das neue Gesetz ist also reines Placebo. Es wird kaum erreicht werden, was es vorsieht. An einigen Tankstellen wird es in Zukunft wohl ruhiger zugehen – aber bereits bisher haben einige Tankstellen im Umkreis von Diskotheken den Alkoholverkauf früher eingestellt. Das Feierabendbier wird man sich in Zukunft wohl nicht mehr an der Tankstelle, sondern in Gaststätten oder Dönerimbissen kaufen werden.
Um die Ziele des neuen Gesetzes also wirklich zu erreichen, müsste man, wenn man in der Logik der Landesregierung bliebe, den Gassenverkauf verbieten, den Alkoholverkauf deutlich früher verbieten, und die Kneipen früher schließen lassen. Ich halte aber diese ganze Prohibitions-Logik für nicht zielführend.
Besser wäre ein Maßnahmen-Mix um die Grenze zwischen Alkoholgenuss und Missbrauch ziehen zu können. Warum wird beispielsweise das Jugendschutzgesetz nicht konsequent eingehalten? Im Monatsheft des Statistischen Landesamtes kommt man zur Erkenntnis, dass es „keinen nennenswerten Unterschied gibt zwischen denen, die noch nicht dürfen und denen, die schon dürfen“ – beispielsweise Spirituosen trinken. Dann ist es wirklich erstaunlich, dass es eine Flasche Wodka bereits für weniger als fünf Euro im Supermarkt zu kaufen gibt. Und schließlich sollten wir uns Gedanken machen, warum so viele junge – aber auch ältere Menschen – häufiger und heftiger zur Flasche greifen, als sie es aus gesundheitlicher Sicht sollten.


Artikel versenden: Post to Facebook Post to Twitter       Artikel kommentieren: 4 Kommentare

Valides XHTML & CSS. Realisiert mit Wordpress und dem Blum-O-Matic -Theme von kre8tiv.
49 Datenbankanfragen in 0.654 Sekunden · Anmelden