Der VGH hat das Freiburger Alkoholverbot in einer bemerkenswert liberalen Entscheidung gekippt und Eingriffsrechte der Kommunen und Polizei an konkret vorliegende Gefahrensituationen geknüpft. Das erinnert an die republikanische Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrorgesetzgebung der letzte Zeit.
Das Urteil kann kein Grund zum Jammern sein, aber auch keinen Anlass bieten, jetzt möglichst scharfe und weitgehende Generalermächtigungen für Verbote im Polizeigesetz des Landes zu fordern. Es gab eine unglückliche Formulierung in einer Mitteilung meiner Fraktion, die seitdem viele Interpretationen hervorruft. Richtig ist, dass Kommunen die Möglichkeit haben müssen, gegen konkret stattfindende Saufexzesse und Gewalt auf öffentlichen Plätzen – und die gibt es halt – vorzugehen. Da muss in Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe des VGH sehr sorgfältig geprüft werden, ob das vorhandene Instrumentarium ausreicht. Auf Anhieb spricht vieles dafür. Was es in der – richtigen und notwendigen! – Auseinandersetzung gegen Saufexzesse und alles, was damit zusammenhängt – nicht geben kann und darf, ist eine Abkehr von der grünen Bürgerrechtspolitik der letzten Jahre. Es gäbe auch keinerlei Grund dafür. Deswegen kann letztlich auch niemand eine Pauschalermächtigung im Landespolizeirecht wollen, die bürgerliche Grundrechte und individuelle Freiheiten einfach einschränken kann. Über die richtigen und angemessenen gesellschaftlichen Antworten auf Saufen und Gewalt in den Kommunen sollten wir uns weiter streiten. Als innenpolitischer Sprecher der Landstagsfraktion darf ich Euch aber mitteilen, dass diese nicht in der Ecke steht, in die sie durch unglückliche Formulierungen zum Teil unbeabsichtigt geraten ist, in der sie manch Interessierter aber auch gerne sähe. Auch das gehört zur Wahrheit.
Artikel versenden:
Artikel kommentieren: 16 Kommentare









